LV-Ressourcen
Textbausteine für Lehrveranstaltungsbeschreibungen in Bezug auf die Nutzung von textgenerativen KI-Systemen
Der „Orientierungsrahmen zum Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen an der Universität Graz“ empfiehlt die proaktive Förderung der Nutzung von textgenerativen KI-Systemen in Studium und Lehre. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form textgenerative KI-Systeme in Lehrveranstaltungen eingesetzt werden, obliegt den Lehrenden. Auf die jeweilige Nutzungsform ist in der Lehrveranstaltungsbeschreibung hinzuweisen. Die hier als Download verfügbaren vier Textbausteine dienen dazu als (modifizierbare) Vorlagen.
Es wird empfohlen die Textbausteine bei der LV-Beschreibung im Feld „Anmerkung“ einzufügen.
Bitte beachten Sie bei der Verwendung der Textbausteine folgende Punkte:
- Jeder Textbaustein kann gemäß der in der Lehrveranstaltung intendierten Verwendung von textgenerativen KI-Systemen individuell angepasst werden.
- Bitte achten Sie darauf, dass die in der Lehrveranstaltungsbeschreibung verwendete Formulierung so gestaltet ist, dass sie dem tatsächlichen Einsatz der textgenerativen KI-Werkzeuge in der Lehrveranstaltung und bei der Leistungsfeststellung entspricht.
- Bitte überprüfen Sie bei erneuter Verwendung der (modifizierten) Textbausteine in zukünftigen Semestern, ob die gewählte Formulierung noch gültig ist.
- Selbstverständlich können Sie auch eine eigene, nicht auf den Textbausteinen basierende Formulierung zum Einsatz von textgenerativen KI-Systemen in Ihre Lehrveranstaltungsbeschreibung integrieren.
- Studierende dürfen nicht zur Verwendung von externen KI-Systemen verpflichtet werden und sollten jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass bei der Nutzung von KI-Diensten Datenverarbeitungen in unterschiedlichem Umfang (oftmals nicht DSGVO-konform) stattfinden und Eingabetexte in der Regel zur Weiterentwicklung der jeweiligen Dienste verwendet werden können.
Die Textbausteine stehen unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 4.0, Universität Graz, und stellen eine Adaption des unter der Lizenz CC BY-NC-SA, Birgit Phillips, FH JOANNEUM veröffentlichten Dokuments „KI-Transparenz im Syllabus“ dar.
Identifikation und Umgang mit Verdachtsfällen beim unerlaubten Einsatz von KI
An der Universität Graz legen die Lehrenden fest, ob und in welcher Form Studierende in Lehrveranstaltungen und bei Prüfungsleistungen Künstliche Intelligenz (KI) einsetzen dürfen. Ob und wie KI in einer Lehrveranstaltung eingesetzt werden darf, ist in der Lehrveranstaltungsbeschreibung vor Semesterbeginn auszuschildern. Entsprechende Hinweise und Textbausteine sind im Bereich LV-Ressourcen verfügbar.
Haben Lehrende – insbesondere bei schriftlichen (Teil-)Leistungen – den Verdacht, dass Studierende unerlaubterweise KI-Applikationen eingesetzt haben, sind damit zwei grundsätzliche Fragestellungen verbunden:
- Wie lässt sich der unerlaubte KI-Einsatz identifizieren?
- Welche Maßnahmen können gesetzt werden?
Identifikation eines unerlaubten KI-Einsatzes
Im Gegensatz zu herkömmlichen Plagiaten ist es derzeit nicht möglich, KI-generierte Texte mithilfe von Software-Applikationen (z.B. einer Plagiatssoftware) ausreichend treffsicher zu erkennen. Die Verwendung einer KI-Applikation ist ebenfalls nicht geeignet, um zu überprüfen, ob ein Text mithilfe von KI erstellt wurde. Hier sind zudem Aspekte des Datenschutzes und des Urheberrechts zu beachten. Ein Täuschungsversuch in Form eines KI-generierten Textes lässt sich daher am ehesten mit Ghostwriting vergleichen.
Allerdings können u.a. folgende Indikatoren auf einen KI-generierten Text hindeuten:
- Thematische oder faktische Inkonsistenzen im Textdokument
- Unzureichende inhaltliche Originalität
- Stilbrüche innerhalb des gesamten Textdokuments
- Häufiges Vorkommen ungewöhnlicher Wortwahlen
- Häufige sprachliche Redundanzen
- Nicht-reale Quellenangaben
Aus dem Vorliegen dieser Indikatoren kann zwar ein Verdacht abgeleitet, aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der betreffende Text (oder einzelne darin enthaltene Textteile) tatsächlich mithilfe einer unerlaubten KI-Applikation erstellt wurde.
Maßnahmen beim Verdacht auf einen unerlaubten KI-Einsatz
Besteht der Verdacht auf einen unerlaubten KI-Einsatz bei der Erstellung von schriftlichen Prüfungsleistungen, wird empfohlen, ein Gespräch mit dem Studierenden zu führen. So kann man sich ein Bild von der Situation machen und auch besser einschätzen, ob ein unerlaubter KI-Einsatz vorliegt.
Im Folgenden werden in Form von FAQs beispielhafte Szenarien im Umgang mit Verdachtsfällen dargestellt:
Was gilt als unerlaubter Einsatz von KI-Applikationen?
In der Lehrveranstaltungsbeschreibung ist vor Semesterbeginn anzugeben, welche KI-Applikationen in welchem Umfang zulässig sind. Ein unerlaubter Einsatz liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen der jeweiligen Lehrveranstaltung verstoßen wird.
Ist mit dem unerlaubten Einsatz von KI-Applikationen anders umzugehen als mit anderen Täuschungsversuchen?
Nein. Der Einsatz unerlaubter KI-Applikationen ist wie jeder andere Täuschungsversuch zu werten. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind im Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ geregelt.
Es besteht der Verdacht, dass die:der Studierende bei einer Bachelorarbeit/wissenschaftlichen Arbeit unerlaubt eine KI-Applikation eingesetzt hat. Wie ist in diesem Fall vorzugehen? Wie ist der Ablauf?
Kommt bei der Begutachtung der Bachelorarbeit/wissenschaftlichen Arbeit ein Verdacht auf, ist es ratsam zunächst mit die:der Studierenden ein Gespräch zu führen, um sich ein Bild von der Situation zu machen. Kommen Sie als Betreuer:in zu der Überzeugung, dass eine unerlaubte Verwendung vorliegt, ist die Arbeit negativ zu beurteilen. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, wie Sie zu dieser Überzeugung gekommen sind. Dies ist natürlich eher der Fall, wenn Sie zumindest mit der:dem Studierenden gesprochen haben. Die Täuschung ist der:dem Studiendirektor:in zu melden (§ 40 Abs. 1 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Wird eine Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit negativ beurteilt, können Sie als Betreuer:in die erneute Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit zu verfassen ist. Bei Bachelorarbeiten können Sie als Betreuer:in auch verlangen, dass die Bachelorarbeit im Rahmen einer anderen dafür geeigneten Lehrveranstaltung verfasst werden muss. Vor der Entscheidung hat die:der Studiendirektor:in die Stellungnahme der:des Betroffenen einzuholen (§ 40 Abs. 3 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Wird vor der endgültigen Beurteilung festgestellt, dass aufgrund der unerlaubten Verwendung einer KI-Applikation keine hinreichende eigene Leistung vorliegt, können Sie als Betreuer:in die weitere Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue wissenschaftliche Arbeit zu verfassen ist. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der:des Betroffenen durch die:den Studiendirektor:in einzuholen (§ 40 Abs. 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Ist bei einem Verdacht zwingend ein Gespräch zu führen?
Nein. Ein Gespräch ist nicht zwingend zu führen. Es wird aber ausdrücklich empfohlen. Ein Gespräch ist jederzeit bis zur Beurteilung der Bachelorarbeit/wissenschaftlichen Arbeit/Prüfung möglich.
Es besteht der Verdacht, dass die:der Studierende bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung eine KI-Applikation eingesetzt hat. Wie ist in diesem Fall vorzugehen? Wie ist der Ablauf?
Sollte z.B. bei einer Seminararbeit im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ein Verdacht aufkommen, empfiehlt es sich auch hier, zunächst ein Gespräch mit der:dem Studierenden zu führen. Liegt eine unerlaubte Verwendung einer KI-Applikation vor, ist der Sachverhalt insbesondere durch Aktenvermerk oder Beweissicherung zu dokumentieren. Auch wenn nur bei einer Teilleistung getäuscht wurde, ist grundsätzlich die gesamte Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen.
Als Leiter:in der Lehrveranstaltung können Sie jedoch die Wiederholung von einzelnen im Rahmen der Lehrveranstaltung negativ beurteilten Teilleistungen bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semester gestatten, wenn die sonstigen im Rahmen der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erbrachten Teilleistungen einem im Ganzen positiven Erfolg der Teilnahme erwarten lassen (§ 33 Abs. 7 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Die Negativbeurteilung ist der:dem Studiendirektor:in zu melden.
Die:Der Studierende ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der negativen Beurteilung einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die:den Studiendirektor:in zu stellen (§ 25 Abs. 6 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Wie ist der Ablauf bei Prüfungen in einem Prüfungsvorgang?
Bei Prüfungen in einem Prüfungsvorgang ist die Prüfung bei unerlaubter Verwendung einer KI-Applikation ebenso negativ zu beurteilen, wobei auch hier ein Gespräch mit der:dem Studierenden empfohlen wird. Die:Der Studierende hat die Möglichkeit einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die:den Studiendirektor:in zu stellen (§ 25 Abs. 6 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).
Wie ist vorzugehen, wenn nach einer bereits positiven Beurteilung der Bachelorarbeit/wissenschaftlichen Arbeit/Prüfung ein Verdacht aufkommt?
Liegt bereits eine positive Beurteilung vor und besteht der Verdacht einer unzulässigen Verwendung einer KI-Applikation, ist ein Verfahren gemäß § 73 UG (Nichtigerklärung einer Beurteilung) bzw. § 89 UG (Widerruf akademischer Grade) einzuleiten. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das für das betreffende Studium zuständige Dekanat.